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osvs
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@@ -33,6 +33,7 @@ Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen
4. der erweiterte Vorstand, 4. der erweiterte Vorstand,
5. der Ältestenrat, 5. der Ältestenrat,
6. die Fachschaftenkonferenz. 6. die Fachschaftenkonferenz.
7. Vergabekommission der Notlagenhilfe.
(2) Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs kann in begründeten Fällen insbesondere in Personalangelegenheiten und aus datenschutzrechtlichen Gründen Ausnahmen hiervon vorsehen. (2) Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs kann in begründeten Fällen insbesondere in Personalangelegenheiten und aus datenschutzrechtlichen Gründen Ausnahmen hiervon vorsehen.
(3) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen; diese müssen unter Beachtung des Datenschutzes veröffentlicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs. (3) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen; diese müssen unter Beachtung des Datenschutzes veröffentlicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.
@@ -129,7 +130,7 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste na
10. die Mitglieder des erweiterten Vorstands. 10. die Mitglieder des erweiterten Vorstands.
(4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden. (4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
(5) Das Studierendenparlament wird von der Präsidentin in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen. (5) Das Studierendenparlament wird von einem Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
(6) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung in Textform einzureichen. (6) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung in Textform einzureichen.
(7) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen an den Vorstand zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die zuständige Referentin zu richten und müssen innerhalb von vier Wochen in Textform beantwortet werden. (7) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen an den Vorstand zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die zuständige Referentin zu richten und müssen innerhalb von vier Wochen in Textform beantwortet werden.
(8) Die Abgeordneten haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstands zu verlangen. Der Vorstand hat das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem er die Unterlagen in seinen Räumen zur Einsicht vorlegt. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so Bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Personen. (8) Die Abgeordneten haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstands zu verlangen. Der Vorstand hat das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem er die Unterlagen in seinen Räumen zur Einsicht vorlegt. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so Bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Personen.
@@ -158,7 +159,7 @@ e) Vorstand
4. Soziales I, 4. Soziales I,
5. Soziales II, 5. Soziales II,
6. Äußeres, 6. Äußeres,
7. Ökologie, 7. Nachhaltigkeit,
8. Presse und Öffentlichkeitsarbeit, 8. Presse und Öffentlichkeitsarbeit,
9. Kultur, 9. Kultur,
10. Chancengleichheit, 10. Chancengleichheit,
@@ -173,7 +174,7 @@ Veränderungen dieser Struktur können vom Studierendenparlament mit absoluter M
3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen., 3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen.,
4. durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments. 4. durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments.
Ist ein Referat nach § 20 Absatz 1 nicht besetzt, führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch. Ist ein Referat nach § 20 Absatz 1 nicht besetzt, führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch.
(6) Ist das Chancengleichheitsreferat durch einen Mann besetzt, muss eine Frau zur Unterstützung gemäß § 22 in den erweiterten Vorstand gewählt werden; ist es durch eine Frau besetzt, muss entsprechend ein Mann gewählt werden. (6) Zur Unterstützung des Chancengleichheitsreferats muss mindestens eine Person gemäß § 22 in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Entweder die Chancengleichheitsreferentin oder diese Person im erweiterten Vorstand muss eine nicht-männliche Person sein (Paritätsregelung). Diese Regelung entfällt, falls eine Änderung der Struktur der Referate gemäß Absatz 1 beschlossen worden ist, die zur Folge hat, dass das Thema Chancengleichheit bereits von mindestens zwei Referaten behandelt wird und die Paritätsregelung durch die Besetzung dieser Referate erfüllt ist.
f) Erweiterter Vorstand f) Erweiterter Vorstand
§ 21 Aufgaben § 21 Aufgaben
@@ -306,11 +307,20 @@ i) Fachschaftenkonferenz
(4) Die Fachschaftenkonferenz tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. (4) Die Fachschaftenkonferenz tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat.
j) Arbeitskreise und Hochschulgruppen j) Vergabekommission der Notlagenhilfe; Arbeitskreise und Hochschulgruppen
§ 35 Arbeitskreise § 35a Aufgaben der Vergabekommission der Notlagenhilfe
Die Vergabekommission der Notlagenhilfe bearbeitet Anträge auf Bezuschussung in Notsituationen. Näheres zur Vergabe regelt die Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen.
§ 35b Zusammensetzung der Vergabekommission der Notlagenhilfe
Die Vergabekommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen. Diese werden vom Studierendenparlament mit relativer Mehrheit gewählt. Zur Konstituierung der Kommission sind alle vier Mitglieder notwendig. Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekommission beginnt am 1.Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Abwahl, Rücktritt und Nachwahl einzelner Mitglieder sind möglich. Mitglieder bleiben kommissarisch im Amt, bis eine neue Kommission konstituiert ist. Wiederkandidatur ist möglich. Alles Weitere über Beginn und Ende der Amtszeiten regelt § 41a.
§ 35c Organisation der Vergabekommission der Notlagenhilfe
Die Vergabekommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorsitz sowie eine stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte. Die Vorsitzende der Kommission kann Aufgaben an Mitglieder der Kommission delegieren.
§ 36a Arbeitskreise
Zur langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2 kann das Studierendenparlament Arbeitskreise der Studierendenschaft einrichten. Diese sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig über ihre Arbeit. Zur langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2 kann das Studierendenparlament Arbeitskreise der Studierendenschaft einrichten. Diese sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig über ihre Arbeit.
§ 36 Hochschulgruppen § 36b Hochschulgruppen
Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe der Studierendenschaft beim Vorstand registrieren zu lassen. Voraussetzung sind eine Vereinbarkeit des Zwecks der Hochschulgruppe mit den Aufgaben der Studierendenschaft, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe am KIT liegt und dass die Gruppe selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Näheres regelt eine gesonderte Satzung. Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe der Studierendenschaft beim Vorstand registrieren zu lassen. Voraussetzung sind eine Vereinbarkeit des Zwecks der Hochschulgruppe mit den Aufgaben der Studierendenschaft, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe am KIT liegt und dass die Gruppe selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Näheres regelt eine gesonderte Satzung.
k) Haushalt k) Haushalt
@@ -321,6 +331,7 @@ k) Haushalt
(4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf 20 % der Einnahmen durch Beiträge der Studierendenschaft. (4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf 20 % der Einnahmen durch Beiträge der Studierendenschaft.
(5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor. (5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor.
(6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Bilanz werden veröffentlicht. (6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Bilanz werden veröffentlicht.
(7) Für die Finanzierung der Notlagenhilfe wird ein Posten von mindestens 5.000,00 € und maximal 1,00 € pro Studierender auf Basis der aktuellsten vorliegenden Zahlen zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes im Haushalt der Verfassten Studierendenschaft eingerichtet.
§ 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan § 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand legt dem Studierendenparlament spätestens bis zum 15. Januar einen Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr vor. (1) Der Vorstand legt dem Studierendenparlament spätestens bis zum 15. Januar einen Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr vor.
@@ -362,8 +373,9 @@ Reihenfolge:
2. Wahl- und Abstimmungsordnung 2. Wahl- und Abstimmungsordnung
3. Beitragsordnung 3. Beitragsordnung
4. Finanzordnung 4. Finanzordnung
5. Hochschulgruppenordnung 5. Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen
6. Fachschaftsordnungen 6. Hochschulgruppenordnung
7. Fachschaftsordnungen
Widerspricht eine untergeordnete Satzung einer höherrangigen, ist immer die höherrangige anzuwenden. Sämtliche Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe. Widerspricht eine untergeordnete Satzung einer höherrangigen, ist immer die höherrangige anzuwenden. Sämtliche Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.