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@@ -21,8 +21,8 @@ Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen
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§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht.
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(2) Soweit diese Satzung keine Einschränkungen vorsieht, hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht.
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(3) Jeweils 25 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
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(4) Jeweils 25 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6. Anträge sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten.
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(3) Jeweils 15 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
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(4) Jeweils 15 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6. Anträge sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten.
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(5) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die Organisationssatzung vor. Beschwerden sind schriftlich an den Ältestenrat zu richten.
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§ 4 Organe der Studierendenschaft
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@@ -100,7 +100,7 @@ d) Studierendenparlament
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8. den Zusammenschluss mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen,
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9. die Wahl des Wahlausschusses,
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10. die Wahl von Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2,
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11. die Wahl von studentischen Mitgliedern in Gremien auf zentraler Ebene des KIT, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden.
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11. die Wahl von studentischen Mitgliedern in Gremien auf zentraler Ebene des KIT, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden oder diese Satzung bzw. Satzungen/Ordnungen des KIT in bestimmten Fällen nichts anderes vorsehen.
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§ 16 Zusammensetzung, Wahl
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(1) Das Studierendenparlament besteht aus 25 Abgeordneten, die von den Mitgliedern der Studierendenschaft nach den Grundsätzen der Verhältniswahl allgemein, gleich, frei, geheim und unmittelbar gewählt werden. Es gelten die Vorschriften des § 40. Darüber hinaus regelt die Wahl- und Abstimmungsordnung weitere Einzelheiten.
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@@ -110,7 +110,7 @@ d) Studierendenparlament
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
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4. bei Auflösung des Studierendenparlaments,
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5. durch automatischen Ausschluss bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit von den Sitzungen des Studierendenparlaments; die Feststellung erfolgt durch das Präsidium des Studierendenparlaments; näheres regelt die Geschäftsordnung; liegen triftige Gründe für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen; nachgerückte Abgeordnete verlieren in diesem Falle wieder ihren Sitz.
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Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt die Nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
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Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
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(3) Die Amtsperiode des Studierendenparlaments beginnt in der Regel am 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September.
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§ 17 Organisation und Ablauf
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@@ -125,6 +125,8 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt die Nächste auf der Liste nach. Ist d
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6. Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz,
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7. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.
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8. der Vorstand der Studierendenschaft
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9. der Finanzausschuss.
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10. die Mitglieder des erweiterten Vorstands.
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(4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
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(5) Das Studierendenparlament wird von der Präsidentin in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
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@@ -144,7 +146,7 @@ e) Vorstand
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§ 19 Aufgaben
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(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ der Studierendenschaft; er ist das exekutive Kollegialorgan gemäß § 65 a Absatz 3 Satz 3 LHG.
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(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlüsse von Studierendenparlament, Vollversammlung und Urabstimmung. Er ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig.
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(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teilnimmt.
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(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person (Vertreterin), die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teilnimmt.
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(4) Der Vorstand vertritt die Studierendenschaft in der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften nach § 65 a Absatz 8 LHG.
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(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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@@ -168,7 +170,7 @@ Veränderungen dieser Struktur können vom Studierendenparlament mit absoluter M
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(5) Die Vorstandsmitglieder scheiden aus
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1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gemäß Absatz 2,
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2. durch Exmatrikulation,
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3. durch eigenen Verzicht,
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen.,
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4. durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments.
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Ist ein Referat nach § 20 Absatz 1 nicht besetzt, führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch.
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(6) Ist das Chancengleichheitsreferat durch einen Mann besetzt, muss eine Frau zur Unterstützung gemäß § 22 in den erweiterten Vorstand gewählt werden; ist es durch eine Frau besetzt, muss entsprechend ein Mann gewählt werden.
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@@ -178,11 +180,12 @@ f) Erweiterter Vorstand
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Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Er ist diesem rechenschaftspflichtig.
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§ 22 Wahl
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(1) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand gewählt. Diese müssen vom Studierendenparlament einzeln bestätigt werden, einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden.
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(1) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand gewählt. Diese müssen vom Studierendenparlament einzeln bestätigt werden, einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestätigung durch das Studierendenparlament.
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(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands scheiden aus
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1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gemäß § 20 Absatz 2,
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2. durch Exmatrikulation,
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3. durch eigenen Verzicht,
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen.,
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4. durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit,
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5. durch Beschluss des Studierendenparlaments mit absoluter Mehrheit.
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@@ -199,6 +202,7 @@ hat er folgende Aufgaben:
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6. Feststellung von Verstößen gegen die Organisationssatzung oder weiterer Satzungen,
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7. Prüfung der Fachschaftsordnungen.
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8. Prüfung weiterer Satzungen.
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Der Ältestenrat ist die entscheidende Instanz zur Satzungs- und Ordnungsauslegung. Er wirkt darauf hin, dass die Studierendenschaft und ihre Organe ihre Aufgaben im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und anderen Vorschriften erfüllen.
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(2) Der Ältestenrat tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
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(3) Dem Studierendenparlament sind Protokolle der Sitzungen vorzulegen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll ihm für Rückfragen zur Verfügung stehen.
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(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht.
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@@ -213,7 +217,9 @@ Oktober; sie sollen nicht alle am gleichen Datum beginnen.
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(4) Mitglieder des Ältestenrats scheiden aus
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1. am Ende ihrer Amtszeit,
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2. durch Exmatrikulation,
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3. durch eigenen Verzicht,
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Ältestenrats bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Ältestenrats, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen.,
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Die Feststellung erfolgt durch die Vorsitzende des Ältestenrats. Im Falle der Vorsitzenden sind alle weiteren Mitglieder des Ältestenrats berechtigt und verpflichtet, den automatischen Ausschluss der Vorsitzenden festzustellen.
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4. durch automatischen Ausschluss bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit.
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Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit.
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@@ -225,13 +231,15 @@ Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Stud
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(1) Erklärt der Ältestenrat einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so ist dieser aufgehoben. Die Aufhebung eines Beschlusses ist schriftlich zu begründen und dem jeweiligen Organ mitzuteilen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen.
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(2) Erklärt der Ältestenrat die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst er die zur Behebung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden.
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(3) Erhält der Ältestenrat den Antrag auf Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament, so gibt er der betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann sie sich angemessen rechtfertigen, so erkennt der Ältestenrat den Sitz wieder an und teilt dies dem Präsidium des Studierendenparlaments mit.
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(4) Erklärt der Ältestenrat eine Maßnahme eines Organs für satzungswidrig, so veranlasst er die zur Behebung des Verstoßes erforderlichen Tätigkeiten. Die Ausführung der Maßnahme ist unverzüglich zu stoppen und nach Möglichkeit der Zustand vor der Maßnahme widerherzustellen.
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(5) Stellt der Ältestenrat einen Widerspruch einer Satzung zur Organisationssatzung fest, so kann der Ältestenrat dem Studierendenparlament eine Frist setzen, um diesen Widerspruch aufzulösen. Dies gilt auch bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen. Der Ältestenrat kann weiterhin einen Teil oder mehrere Teile der betroffenen Satzung für ungültig erklären. Dieser Teil ist möglichst klein zu wählen, darf jedoch den Sinn der entsprechenden Regelung nicht ins Gegenteil verkehren. Ist dies nicht möglich und ist die gesetzte Frist verstrichen, kann der Ältestenrat die betroffene Satzung vollständig für ungültig erklären. Gleiches gilt für Fachschaftsordnungen, die einer zentralen Ordnung oder der Organisationssatzung widersprechen. Ebenso gilt dies für Widersprüche zwischen zentralen Ordnungen, wobei die Reihenfolge gem. § 41b gilt.
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h) Fachschaften
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§ 27 Aufgaben
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Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 2 auf Fakultätsebene wahr.
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§ 28 Gliederung, Mitgliedschaft
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(1) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
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(1) Die Mitglieder gem. § 1, die einer Fakultät angehören, bilden pro Fakultät eine Fachschaft.
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(2) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten durch Fachschaftsordnungen selbst. Diese sollen dem Ältestenrat zur Prüfung vorgelegt werden. Fachschaftsordnungen sind vom Studierendenparlament als Satzungen zu beschließen.
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§ 29 Organe
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@@ -248,10 +256,10 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten
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(4) Eine Fachschaftssprecherin scheidet aus dem Amt
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1. am Ende der Amtsperiode,
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2. durch Exmatrikulation,
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3. durch eigenen Verzicht,
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist den weiteren Fachschaftssprecherinnen der jeweiligen Fachschaft und dem Präsidium der Fachschaftenkonferenz in Textform mitzuteilen.,
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4. bei Wahl eines neuen Vorstandes nach § 31 Absatz 5.
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(5) Bei Ausscheiden einer Fachschaftssprecherin rückt die Kandidatin mit den nächstmeisten Stimmen nach. Steht keine Kandidatin mehr zur Verfügung, bleibt das Amt unbesetzt. Fällt die Anzahl der Fachschaftssprecherin unter zwei, ist eine Fachschaftsversammlung von der noch verbleibenden Fachschaftssprecherin innerhalb von zwei Wochen in der Vorlesungszeit einzuberufen, um über Neuwahlen zu entscheiden. Ist der Fachschaftsvorstand unbesetzt, regelt die Fachschaftsordnung das weitere Vorgehen.
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(5) Bei Ausscheiden einer Fachschaftssprecherin rückt die Kandidatin mit den nächstmeisten Stimmen nach. Steht keine Kandidatin mehr zur Verfügung, bleibt das Amt unbesetzt. Gibt es nur noch eine Fachschaftssprecherin, ist eine Fachschaftsversammlung von der noch verbleibenden Fachschaftssprecherin innerhalb von zwei Wochen in der Vorlesungszeit einzuberufen, um über Neuwahlen zu entscheiden. Ist der Fachschaftsvorstand unbesetzt, regelt die Fachschaftsordnung das weitere Vorgehen.
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(6) Die Fachschaftsordnung kann vorsehen, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder dem Fachschaftsvorstand angehören.
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(7) Die Mitglieder des Fachschaftsvorstands haben das Recht, Anfragen an den Vorstand und das Studierendenparlament zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und vom Studierendenparlament innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
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(8) Der Fachschaftsvorstand kann eine Person wählen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrats teilnimmt.
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@@ -280,25 +288,21 @@ i) Fachschaftenkonferenz
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(5) Die Fachschaftenkonferenz wählt Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2.
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§ 33 Zusammensetzung, Stimmverteilung
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(1) Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung bestätigt werden. Außerdem sind alle Mitglieder des Fachschaftsvorstandes vertretungsberechtigt.
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(1) Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung einzeln bestätigt werden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestätigung durch die Fachschaftsversammlung. Außerdem sind alle Mitglieder des Fachschaftsvorstandes vertretungsberechtigt.
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(2) Die Innenreferentin soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
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(3) Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden. Die Fachschaften mit
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* bis zu 400 Studierenden haben zwei Stimmen,
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* von 401 bis 800 Studierenden haben drei Stimmen,
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* von 801 bis 1000 Studierenden haben vier Stimmen,
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* von 1001 bis 1300 Studierenden haben fünf Stimmen,
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* von 1301 bis 1600 Studierenden haben sechs Stimmen,
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* von 1601 bis 2000 Studierenden haben sieben Stimmen,
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* von 2001 bis 2500 Studierenden haben acht Stimmen,
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* über 2500 Studierenden haben neun Stimmen.
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(3) Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden der jeweiligen Fakultät. Die Verteilung orientiert sich am Quadratwurzelgesetz von Penrose. Es werden 50 Stimmen (Stimmenfaktor) anteilmäßig verteilt, indem die Quadratwurzel der Studierendenanzahl der einzelnen Fakultäten durch die Summe der Quadratwurzeln der Studierenden aller Fakultäten geteilt und anschließend mit dem Stimmenfaktor multipliziert wird. Nicht ganzzahlige Stimmenzahlen werden kaufmännisch gerundet. Gegebenenfalls muss der Stimmenfaktor iterativ angepasst werden, damit exakt 50 Stimmen vergeben werden. Die Verteilung der Stimmen in der Fachschaftenkonferenz muss mindestens einmal pro Semester anhand der neuen Studierendenzahlen angepasst werden. Wann die Stimmenzahlen aktualisiert werden, regelt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz.
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(4) Die Mindeststimmenzahl einer Fachschaft beträgt drei Stimmen. Sollte eine Fachschaft nach Absatz 3 weniger als drei Stimmen erhalten, so wird ihre Stimmenzahl auf die Mindeststimmenzahl angehoben. Die vorherige Gesamtstimmenzahl von 50 Stimmen wird um diese so entstandenen Zusatzstimmen angehoben.
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§ 34 Organisation
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(1) Die Fachschaftenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
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(2) Die Fachschaftenkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.
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(3) Antragsberechtigt sind
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1. die Vertreterinnen der Fachschaften gemäß § 33 Absatz 1,
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1. die Vertreterinnen der Fachschaften gemäß § 33 Absatz 1 (einschließlich der Mitglieder des Fachschaftsvorstandes),
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2. der Vorstand der Studierendenschaft,
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3. die Fachschaftsvorstände,4. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.
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5. die Mitglieder des Vorstands der Studierendenschaft,
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6. die Mitglieder des erweiterten Vorstands der Studierendenschaft.
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7. der Finanzausschuss.
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(4) Die Fachschaftenkonferenz tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat.
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@@ -331,11 +335,11 @@ k) Haushalt
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l) Grundsätze und Organisatorisches
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§ 40 Wahlen und Abstimmungen
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(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.
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(2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die
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(2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die
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unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
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(3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich.
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(4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.
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(5) Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt.
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(5) Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt. Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht.
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§ 41 Mehrheiten
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In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte zustimmen, als ihn ablehnen (relative Mehrheit). Folgende Abweichungen von dieser Regel können in Satzungen oder Geschäftsordnungen vorgesehen sein:
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@@ -345,6 +349,24 @@ In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte
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4. Einfache Zweidrittelmehrheit, d.h. mindestens doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, wenigstens aber eine Ja-Stimme.
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Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.
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§ 41a Beginn und Ende der Amtszeiten
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1. Sofern diese oder weitere Satzungen der Studierendenschaft nichts anderes vorsehen, beginnt eine Amtszeit mit der Erklärung der Annahme der Wahl durch die gewählte Kandidatin.
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2. Falls das Amt nach der Wahl eine Bestätigung durch ein anderes Gremium vorsieht, beginnt die Amtszeit frühestens mit dieser Bestätigung.
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3. Aus einem Amt scheidet eine Person durch Tod, durch Verlust der Voraussetzungen für das jeweilige Amt oder durch eigenen Verzicht aus. Weiteres ist für jedes Amt an entsprechender Stelle geregelt.
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4. Aufgrund von Exmatrikulation scheidet, bei unmittelbar ohne zeitliche Lücke folgender Immatrikulation, aus einem Amt nur aus, wer nach der erneuten Immatrikulation nicht mehr die Voraussetzungen für das Amt erfüllt.
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§ 41b Rangfolge der Satzungen
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Bei der Anwendung der Satzungen der Studierendenschaft gilt grundsätzlich folgende
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Reihenfolge:
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1. Organisationssatzung
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2. Wahl- und Abstimmungsordnung
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3. Beitragsordnung
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4. Finanzordnung
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5. Hochschulgruppenordnung
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6. Fachschaftsordnungen
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Widerspricht eine untergeordnete Satzung einer höherrangigen, ist immer die höherrangige anzuwenden. Sämtliche Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
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§ 42 In-Kraft-Treten
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen des KIT in Kraft.
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