änderung osvs 2014-21

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* bekanntgabe osvs+wahlordnung 2013-4
* änderung osvs+wahlordnung 2014-21

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osvs
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@@ -75,7 +75,7 @@ Eine Vollversammlung findet statt
§ 13 Organisation und Ablauf
(1) Die Organisation der Vollversammlung obliegt dem Ältestenrat; er kann den Vorstand damit beauftragen.
(2) Die Vollversammlung findet spätestens 30 Tage nach dem Beschluss des Studierendenparlaments oder der Fachschaftenkonferenz bzw. dem Eingang des Antrags der Mitglieder statt, sofern im Beschluss oder Antrag kein Zeitpunkt genannt ist oder der genannte Zeitpunkt die rechtzeitige Einladung nicht zulässt.
(3) Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt durch eine Bekanntmachung entsprechend § 40 Absatz 3 mit einer Frist von einer Woche. Die Bekanntmachung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muss.
(3) Die Einladung zur Vollversammlung ist mit einer Frist von einer Woche öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich. Die Bekanntmachung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muss.
(4) Vollversammlungen sind öffentlich. Die anwesenden Mitglieder haben Rederecht. Nichtmitglieder können auf Antrag von der Vollversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Zu Beginn der Vollversammlung wird ein Präsidium gewählt. Der Ältestenrat macht hierzu einen Vorschlag. Dem Präsidium darf kein Mitglied des Ältestenrates angehören. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und drei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vollversammlung verantwortlich.
(6) Das Protokoll der Vollversammlung ist binnen einer Woche fertigzustellen und dem Studierendenparlament vorzulegen.
@@ -263,6 +263,7 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten
2. Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft,
3. Beschluss einer Neuwahl des Fachschaftsvorstands gemäß Absatz 5,
4. Einsetzen der Wahlleiterin.
5. Erstellung des Wahlvorschlags zum Fachschaftsvorstand gem. §11 Absatz 4 Wahlordnung. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen.
(5) Die Fachschaftsversammlung kann mit 10 % aller Stimmen und Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl des Fachschaftsvorstands zu veranlassen.