änderung osvs 2014-39
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* bekanntgabe osvs+wahlordnung 2013-4
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* änderung osvs+wahlordnung 2014-21
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* änderung osvs 2014-39
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@@ -124,6 +124,7 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt die Nächste auf der Liste nach. Ist d
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5. die Fachschaftenkonferenz,
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6. die Präsidentin der Fachschaftenkonferenz,
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7. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.
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8. der Vorstand der Studierendenschaft
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(4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
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(5) Das Studierendenparlament wird von der Präsidentin in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
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@@ -277,7 +278,7 @@ i) Fachschaftenkonferenz
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(5) Die Fachschaftenkonferenz wählt Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2.
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§ 33 Zusammensetzung, Stimmverteilung
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(1) Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung bestätigt werden.
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(1) Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung bestätigt werden. Außerdem sind alle Mitglieder des Fachschaftsvorstandes vertretungsberechtigt.
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(2) Die Innenreferentin soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
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(3) Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden. Die Fachschaften mit
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* bis zu 400 Studierenden haben zwei Stimmen,
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@@ -309,7 +310,7 @@ Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe der Studie
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k) Haushalt
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§ 37 Allgemeines
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(1) Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Studierendenschaft.
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(2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr.
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(2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März.
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(3) Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordung als Satzungen.
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(4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf 20 % der Einnahmen durch Beiträge der Studierendenschaft.
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(5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor.
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