änderung osvs 2014-39

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* bekanntgabe osvs+wahlordnung 2013-4 * bekanntgabe osvs+wahlordnung 2013-4
* änderung osvs+wahlordnung 2014-21 * änderung osvs+wahlordnung 2014-21
* änderung osvs 2014-39

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osvs
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@@ -124,6 +124,7 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt die Nächste auf der Liste nach. Ist d
5. die Fachschaftenkonferenz, 5. die Fachschaftenkonferenz,
6. die Präsidentin der Fachschaftenkonferenz, 6. die Präsidentin der Fachschaftenkonferenz,
7. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4. 7. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.
8. der Vorstand der Studierendenschaft
(4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden. (4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
(5) Das Studierendenparlament wird von der Präsidentin in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen. (5) Das Studierendenparlament wird von der Präsidentin in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
@@ -277,7 +278,7 @@ i) Fachschaftenkonferenz
(5) Die Fachschaftenkonferenz wählt Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2. (5) Die Fachschaftenkonferenz wählt Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2.
§ 33 Zusammensetzung, Stimmverteilung § 33 Zusammensetzung, Stimmverteilung
(1) Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung bestätigt werden. (1) Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung bestätigt werden. Außerdem sind alle Mitglieder des Fachschaftsvorstandes vertretungsberechtigt.
(2) Die Innenreferentin soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (2) Die Innenreferentin soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden. Die Fachschaften mit (3) Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden. Die Fachschaften mit
* bis zu 400 Studierenden haben zwei Stimmen, * bis zu 400 Studierenden haben zwei Stimmen,
@@ -309,7 +310,7 @@ Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe der Studie
k) Haushalt k) Haushalt
§ 37 Allgemeines § 37 Allgemeines
(1) Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Studierendenschaft. (1) Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Studierendenschaft.
(2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr. (2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März.
(3) Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordung als Satzungen. (3) Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordung als Satzungen.
(4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf 20 % der Einnahmen durch Beiträge der Studierendenschaft. (4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf 20 % der Einnahmen durch Beiträge der Studierendenschaft.
(5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor. (5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor.