diff --git a/berücksichtigte_änderungssatzungen b/berücksichtigte_änderungssatzungen index 9464a05..716213e 100644 --- a/berücksichtigte_änderungssatzungen +++ b/berücksichtigte_änderungssatzungen @@ -1,4 +1,4 @@ * bekanntgabe osvs+wahlordnung 2013-4 * änderung osvs+wahlordnung 2014-21 * änderung osvs 2014-39 - +* änderung osvs 2016-21 diff --git a/osvs b/osvs index 6f66abf..5dfa357 100644 --- a/osvs +++ b/osvs @@ -122,7 +122,7 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt die Nächste auf der Liste nach. Ist d 3. der Ältestenrat, 4. die Fachschaftsvorstände, 5. die Fachschaftenkonferenz, -6. die Präsidentin der Fachschaftenkonferenz, +6. Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz, 7. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4. 8. der Vorstand der Studierendenschaft @@ -160,8 +160,8 @@ e) Vorstand 8. Presse und Öffentlichkeitsarbeit, 9. Kultur, 10. Chancengleichheit, -11. Ausländerinnen. -Veränderungen dieser Struktur können vom Studierendenparlament mit absoluter Mehrheit beschlossen werden; die Referate Vorsitz, Finanzen, Chancengleichheit und Ausländerinnen bleiben hiervon unberührt. Die Anzahl der Referate darf zwölf nicht übersteigen. +11. Internationales. +Veränderungen dieser Struktur können vom Studierendenparlament mit absoluter Mehrheit beschlossen werden; die Referate Vorsitz, Finanzen, Chancengleichheit und Internationales bleiben hiervon unberührt. Die Anzahl der Referate darf zwölf nicht übersteigen. (2) Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch Wahl in getrennten Wahlgängen mit je einem Mitglied der Studierendenschaft. Einem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden. (3) Der Vorstand ist im Amt, wenn Vorsitz und Finanzreferat besetzt sind. (4) Die Vorsitzende vertritt die Studierendenschaft. Ist die Vorsitzende verhindert wird sie durch die Finanzreferentin vertreten, es sei denn der Vorstand hat vorher ausdrücklich eine andere Referentin bestimmt. @@ -198,6 +198,7 @@ hat er folgende Aufgaben: 5. Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 5, 6. Feststellung von Verstößen gegen die Organisationssatzung oder weiterer Satzungen, 7. Prüfung der Fachschaftsordnungen. +8. Prüfung weiterer Satzungen. (2) Der Ältestenrat tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. (3) Dem Studierendenparlament sind Protokolle der Sitzungen vorzulegen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll ihm für Rückfragen zur Verfügung stehen. (4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht. @@ -292,7 +293,7 @@ i) Fachschaftenkonferenz § 34 Organisation (1) Die Fachschaftenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. -(2) Die Fachschaftenkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin. Die Präsidentin ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. +(2) Die Fachschaftenkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. (3) Antragsberechtigt sind 1. die Vertreterinnen der Fachschaften gemäß § 33 Absatz 1, 2. der Vorstand der Studierendenschaft, @@ -317,7 +318,7 @@ k) Haushalt (6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Bilanz werden veröffentlicht. § 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan -(1) Der Vorstand legt dem Studierendenparlament spätestens bis zum 1. Dezember einen Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr vor. +(1) Der Vorstand legt dem Studierendenparlament spätestens bis zum 15. Januar einen Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr vor. (2) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein. (3) Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt beschlossen werden. (4) Über das Eröffnen und Schließen von Geschäftsfeldern, sowie grundsätzliche Veränderungen der Wirtschaftsbetriebe, entscheidet das Studierendenparlament. Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Präsidiums des KIT. @@ -329,7 +330,7 @@ k) Haushalt l) Grundsätze und Organisatorisches § 40 Wahlen und Abstimmungen (1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. -(2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die +(2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. (3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich. (4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben. @@ -340,6 +341,7 @@ In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte 1. Absolute Mehrheit, d. h. mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der Anzahl der Stimmberechtigten, 2. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, d. h. mindestens so viele Ja-Stimmen wie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, 3. Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten, d. h. mindestens so viele Ja-Stimmen wie zwei Drittel der Anzahl der Stimmberechtigten. +4. Einfache Zweidrittelmehrheit, d.h. mindestens doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, wenigstens aber eine Ja-Stimme. Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen. § 42 In-Kraft-Treten