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@@ -21,8 +21,8 @@ Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen
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§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht.
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(2) Soweit diese Satzung keine Einschränkungen vorsieht, hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht.
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(3) Jeweils 15 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
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(4) Jeweils 15 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6. Anträge sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten.
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(3) Jeweils 15 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
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(4) Jeweils 15 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6.. Anträge sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten.
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(5) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die Organisationssatzung vor. Beschwerden sind in Textform an den Ältestenrat zu richten.
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§ 4 Organe der Studierendenschaft
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@@ -30,7 +30,7 @@ Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen
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1. die Vollversammlung,
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2. das Studierendenparlament,
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3. der Vorstand,
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4. der erweiterte Vorstand,
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4. der geschäftsführende Vorstand,
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5. der Ältestenrat,
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6. die Fachschaftenkonferenz.
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7. Vergabekommission der Notlagenhilfe.
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@@ -127,7 +127,6 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste na
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7. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.
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8. der Vorstand der Studierendenschaft
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9. der Finanzausschuss.
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10. die Mitglieder des erweiterten Vorstands.
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(4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
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(5) Das Studierendenparlament wird von einem Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
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@@ -147,51 +146,51 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste na
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e) Vorstand
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§ 19 Aufgaben
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(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ der Studierendenschaft; er ist das exekutive Kollegialorgan gemäß § 65 a Absatz 3 Satz 3 LHG.
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(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlüsse von Studierendenparlament, Vollversammlung und Urabstimmung. Er ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig.
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(1) Der Vorstand ist ein ausführendes Organ der Studierendenschaft. Er ist für alle laufenden Geschäfte der Studierendenschaft verantwortlich, sofern diese nicht explizit zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören.
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(2) Der Vorstand arbeitet in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlüsse von Studierendenparlament, geschäftsführendem Vorstand, Vollversammlung und Urabstimmung. Er ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig.
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(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person (Vertreterin), die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teilnimmt.
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(4) Der Vorstand vertritt die Studierendenschaft in der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften nach § 65 a Absatz 8 LHG.
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(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese gilt auch über das Ende der Amtszeit hinaus.
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§ 20 Zusammensetzung, Wahl
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(1) Der Vorstand der Studierendenschaft besteht in der Regel aus folgenden Referaten
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(1) Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Referaten
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1.Vorsitz,
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2.Finanzen,
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3.Inneres,
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4. Soziales I,
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5. Soziales II,
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6. Äußeres,
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7. Nachhaltigkeit,
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8. Presse und Öffentlichkeitsarbeit,
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9. Kultur,
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10. Chancengleichheit,
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11. Internationales.
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Veränderungen dieser Struktur können vom Studierendenparlament mit absoluter Mehrheit beschlossen werden; die Referate Vorsitz, Finanzen, Chancengleichheit und Internationales bleiben hiervon unberührt. Die Anzahl der Referate darf zwölf nicht übersteigen.
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(2) Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch Wahl in getrennten Wahlgängen mit je einem Mitglied der Studierendenschaft. Einem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden.
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(3) Der Vorstand ist im Amt, wenn Vorsitz und Finanzreferat besetzt sind.
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(4) Die Vorsitzende vertritt die Studierendenschaft. Ist die Vorsitzende verhindert wird sie durch die Finanzreferentin vertreten, es sei denn der Vorstand hat vorher ausdrücklich eine andere Referentin bestimmt.
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4.Hochschulgruppen,
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5.Soziales,
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6.Chancengleichheit und
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7.Internationales.
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Das Studierendenparlament kann mit absoluter Mehrheit weitere Referate einrichten oder auflösen und die Bezeichnung der Referate nach S. 1 ändern. Jedes Referat besteht zumindest aus einer hauptverantwortlichen Referentin. Das Studierendenparlament kann die Zahl der Mitglieder der Referate festlegen. Die hauptverantwortliche Referentin ist für die Arbeit innerhalb des Referats verantwortlich und koordiniert dessen Arbeit. Das Studierendenparlament kann die Hauptverantwortung innerhalb eines Referats mit absoluter Mehrheit ändern.
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(2) Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch geheime Wahl in getrennten Wahlgängen mit Mitgliedern der Studierendenschaft. Dabei wird zunächst die hauptverantwortliche Referentin gewählt und dann ggf. die weiteren Referentinnen in einem weiteren Wahlgang.
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(3) Der Vorstand ist im Amt, wenn die Referate Vorsitz und Finanzen jeweils mit einer hauptverantwortlichen Referentin besetzt sind.
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(4) Die hauptverantwortliche Referentin im Referat Vorsitz ist die Vorsitzende des Vorstands. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, welche die Vorsitzende im Falle einer Verhinderung vertritt. Ist die Vorsitzende verhindert und keine stellvertretende Vorsitzende vorhanden, wird sie durch die hauptverantwortliche Referentin im Referat Finanzen vertreten. Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung abweichende Regelungen treffen.
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(5) Die Vorstandsmitglieder scheiden aus
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1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gemäß Absatz 2,
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1. wenn ein neuer Vorstand nach Abs. 3 im Amt ist,
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2. durch Exmatrikulation,
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen.,
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands, bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern des Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
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4. durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments.
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Ist ein Referat nach § 20 Absatz 1 nicht besetzt, führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch.
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(6) Zur Unterstützung des Chancengleichheitsreferats muss mindestens eine Person gemäß § 22 in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Entweder die Chancengleichheitsreferentin oder diese Person im erweiterten Vorstand muss eine nicht-männliche Person sein (Paritätsregelung). Diese Regelung entfällt, falls eine Änderung der Struktur der Referate gemäß Absatz 1 beschlossen worden ist, die zur Folge hat, dass das Thema Chancengleichheit bereits von mindestens zwei Referaten behandelt wird und die Paritätsregelung durch die Besetzung dieser Referate erfüllt ist.
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f) Erweiterter Vorstand
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§ 21 Aufgaben
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Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Er ist diesem rechenschaftspflichtig.
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§ 22 Wahl
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(1) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand gewählt. Diese müssen vom Studierendenparlament einzeln bestätigt werden, einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestätigung durch das Studierendenparlament.
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(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands scheiden aus
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1. mit der Wahl eines neuen Vorstands gemäß § 20 Absatz 2,
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2. durch Exmatrikulation,
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3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen.,
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,
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4. durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit,
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5. durch Beschluss des Studierendenparlaments mit absoluter Mehrheit.
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Ist ein Referat nicht vollständig besetzt, führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch.
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(6) In das Referat Chancengleichheit sollen mindestens zwei Personen gewählt werden. Mindestens eine Person im Referat Chancengleichheit muss eine nicht-männliche Person sein.
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§ 20a geschäftsführender Vorstand
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(1) Der geschäftsführende Vorstand ist das exekutive Kollegialorgan gemäß § 65a Abs. 3 S. 3 LHG.
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(2) Den geschäftsführenden Vorstand bilden
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1. die Vorsitzende des Vorstands,
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2. die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nach § 20 Abs. 4 S. 2,
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3. die hauptverantwortliche Referentin im Referat Finanzen,
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4. die Stellvertreterin der Finanzreferentin nach § 12 Abs. 4 der Finanzordnung und
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5. weitere vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.
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Mit dem Verlust ihres Amtes scheiden Mitglieder nach S. 1 Nrn. 1 bis 4 aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand scheiden gewählte Mitglieder nach S. 1 Nr. 5 ebenfalls aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands darf 12 nicht überschreiten.
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(3) Die Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertritt die Studierendenschaft nach § 65a Abs. 3 S. 4 LHG.
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(4) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für:
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1. die Bestellung einer Beauftragten für den Haushalt nach § 65b Abs. 2 S. 1 LHG,
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2. die hochschulöffentliche Bekanntmachung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung nach § 65b Abs. 3 S. 4 LHG,
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3. weitere durch Gesetz dem exekutiven Organ nach § 65a Abs. 3 S. 3 übertragene Aufgaben,
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4. die Koordinierung und Organisation der Arbeit des Vorstands,
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5. Rechtsangelegenheiten der Studierendenschaft (Verträge und rechtsgeschäftliche Erklärungen, mit denen die Studierendenschaft rechtlich berechtigt oder verpflichtet wird) und
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6. Personalentwicklung und -verwaltung.
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(5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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g) Ältestenrat
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§ 23 Aufgaben
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@@ -304,7 +303,6 @@ i) Fachschaftenkonferenz
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2. der Vorstand der Studierendenschaft,
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3. die Fachschaftsvorstände,4. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.
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5. die Mitglieder des Vorstands der Studierendenschaft,
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6. die Mitglieder des erweiterten Vorstands der Studierendenschaft.
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7. der Finanzausschuss.
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(4) Die Fachschaftenkonferenz tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat.
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@@ -350,7 +348,7 @@ k) Haushalt
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§ 39 Finanzauschuss
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(1) Der Finanzausschuss unterstützt die Rechnungsprüfung nach § 65 b Absatz 3 Satz 2 LHG. Zusätzlich führt der Finanzausschuss eigene Prüfungen durch. Es erfolgt mindestens eine Prüfung im Semester; über das Ergebnis der Prüfung ist dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz zu berichten. Näheres regelt die Finanzordnung.
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(2) Der Finanzausschuss besteht aus drei durch das Studierendenparlament und zwei durch die Fachschaftenkonferenz bestimmte Mitglieder. Sie werden nach Maßgabe der Finanzordnung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder erweiterten Vorstands sein.
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(2) Der Finanzausschuss besteht aus drei durch das Studierendenparlament und zwei durch die Fachschaftenkonferenz bestimmte Mitglieder. Sie werden nach Maßgabe der Finanzordnung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
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l) Grundsätze und Organisatorisches
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§ 40 Wahlen und Abstimmungen
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@@ -364,7 +362,7 @@ unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
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§ 40a Arbeitsweise der Gremien in Notsituationen
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(1) Dieser Paragraph ist für die Arbeitsweise der Gremien (insbesondere für deren Beschlüsse und Abstimmungen) in Notsituationen abweichend von anderen Regelungen in dieser Satzung oder in anderen Satzungen/Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft anzuwenden. Als Notsituationen im Sinne von Satz 1 gelten außergewöhnliche Lagen, in denen Präsenzsitzungen nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig sind, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreffen vor Ort verhindern, oder wenn die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zu einer Präsenzsitzung des Gremiums auf geschoben werden kann. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Notsituation und in diesem Fall über die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Abstimmung im Umlaufverfahren trifft der Vorsitz des jeweiligen Gremiums.
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(2) Gremien im Sinne dieses Paragraphen sind
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1. die Organe der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6,
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1. die Organe der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1,
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2. der Finanzausschuss,
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3. der Wahlausschuss,
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4. die Vergabekommission der Notlagenhilfe,
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