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@@ -142,6 +142,8 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste na
2. Änderung der Organisationssatzung oder der Erlass bzw. Änderung weiterer Satzungen sowie der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung, 2. Änderung der Organisationssatzung oder der Erlass bzw. Änderung weiterer Satzungen sowie der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung,
3. Änderung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, 3. Änderung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans,
4. Aufhebung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz nach § 32 Absatz 2. 4. Aufhebung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz nach § 32 Absatz 2.
5. Beschluss über die Durchführung einer Online-Wahl gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 der Wahl- und Abstimmungsordnung,
6. Beschluss über die Aussetzung der Briefwahl im Falle einer Online-Wahl gemäß § 26 Absatz 2 der Wahl- und Abstimmungsordnung.
e) Vorstand e) Vorstand
§ 19 Aufgaben § 19 Aufgaben
@@ -274,7 +276,7 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten
2. Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft oder gemeinsamer Haushaltsplan mehrerer Fachschaften gem. §31 Absatz 6, 2. Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft oder gemeinsamer Haushaltsplan mehrerer Fachschaften gem. §31 Absatz 6,
3. Beschluss einer Neuwahl des Fachschaftsvorstands gemäß Absatz 5, 3. Beschluss einer Neuwahl des Fachschaftsvorstands gemäß Absatz 5,
4. Einsetzen der Wahlleiterin. 4. Einsetzen der Wahlleiterin.
5. Erstellung des Wahlvorschlags zum Fachschaftsvorstand gem. §11 Absatz 4 Wahlordnung. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen. 5. Erstellung des Wahlvorschlags zum Fachschaftsvorstand gemäß § 11 Absatz 4 der Wahl- und Abstimmungsordnung, sofern nicht abweichend nach § 11 Absatz 4a der Wahl- und Abstimmungsordnung verfahren wird. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen.
(6) Die Fachschaftsversammlung kann mit einfacher Zweidrittel-Mehrheit die gemeinsame Haushaltsführung mit anderen Fachschaften beschließen. In diesem Fall wird ein gemeinsamer Fachschaftshaushaltsplan beschlossen. Die beteiligten Fachschaften müssen diesen auf ihrer jeweiligen Fachschaftsversammlung mit relativen Mehrheiten beschließen. Näheres regelt die Finanzordnung. (6) Die Fachschaftsversammlung kann mit einfacher Zweidrittel-Mehrheit die gemeinsame Haushaltsführung mit anderen Fachschaften beschließen. In diesem Fall wird ein gemeinsamer Fachschaftshaushaltsplan beschlossen. Die beteiligten Fachschaften müssen diesen auf ihrer jeweiligen Fachschaftsversammlung mit relativen Mehrheiten beschließen. Näheres regelt die Finanzordnung.
(5) Die Fachschaftsversammlung kann mit 10 % aller Stimmen und Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl des Fachschaftsvorstands zu veranlassen. (5) Die Fachschaftsversammlung kann mit 10 % aller Stimmen und Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl des Fachschaftsvorstands zu veranlassen.
@@ -348,9 +350,48 @@ l) Grundsätze und Organisatorisches
(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. (1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.
(2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die (2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die
unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
(3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich. (3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich. Abweichend hiervon sind im Falle der Durchführung einer Online-Wahl gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Wahl- und Abstimmungsordnung Bekanntmachungen vom Wahlausschuss für alle Studierenden zugänglich zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind die Studierenden in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben. (4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.
(5) Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt. Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht. (5) Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt. Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht. Im Falle einer Online-Wahl laut §§ 26 und 26a der Wahl- und Abstimmungsordnung gilt eine Beschränkung auf direkt aufeinanderfolgende Werktage und auf die Vorlesungszeit nicht.
§ 41a Arbeitsweise der Gremien in Notsituationen
(1) Dieser Paragraph ist für die Arbeitsweise der Gremien (insbesondere für deren Beschlüsse und Abstimmungen) in Notsituationen abweichend von anderen Regelungen in dieser Satzung oder in anderen Satzungen/Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft anzuwenden. Als Notsituationen im Sinne von Satz 1 gelten außergewöhnliche Lagen, in denen Präsenzsitzungen nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig sind, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreffen vor Ort verhindern, oder wenn die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zu einer Präsenzsitzung des Gremiums auf geschoben werden kann. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Notsituation und in diesem Fall über die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Abstimmung im Umlaufverfahren trifft der Vorsitz des jeweiligen Gremiums.
(2) Gremien im Sinne dieses Paragraphen sind
1. die Organe der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6,
2. der Finanzausschuss,
3. der Wahlausschuss,
4. die Vergabekommission der Notlagenhilfe,
5. die Fachschaftsvorstände und Fachschaftsversammlungen gemäß § 29 Absatz 1, sowie
6. folgende weitere Organe der Fachschaften gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung gemäß § 29 Absatz 2:
a. die Fachschaftssitzungen entsprechend der Fachschaftsordnungen,
b. die Basisgruppe der Fachschaft Chemie- und Biowissenschaften,
c. der Fachschaftsrat der Fachschaften Mathematik und Informatik,
d. die Gemeinsame Fachschaftssitzung der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen und
e. der Gemeinsame Vorstand der Fachschaften der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen.
Sitzungen der Gremien finden in Notsituationen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht öffentlich statt.
(3) Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. a und b die Fachschaftsleitung gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung oder, sofern in der jeweiligen Fachschaftsordnung keine Fachschaftsleitung definiert ist, das Mitglied des jeweiligen Fachschaftsvorstands, das im Zuge der Wahlen zum Fachschaftsvorstand der aktuellen Amtsperiode die meisten Stimmen erhalten hat.
Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. c bis e gemeinsam beide Fachschaftsleitungen.
Der Vorsitz ist berechtigt, seine Aufgaben im Rahmen dieses Paragraphen an ein anderes Mitglied des Gremiums zu delegieren.
Die Vertreterinnen in der Fachschaftenkonferenz sind im Sinne dieses Paragraphen Mitglieder der Fachschaftenkonferenz.
(4) Sitzungen der Gremien können auch im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Dazu ist Sprachübertragung erforderlich. Anwesenheit bei einer Sitzung eines Gremiums gilt auch als gegeben, wenn eine Person mittels elektronischer Kommunikation (per Sprachübertragung oder im Wege der Videoübertragung) an der Sitzung teilnimmt. Voraussetzung für das Teilnehmen an einer Sitzung ist die Möglichkeit des Empfangs der Sprachübertragung. Entsprechend Satz 3 und 4 anwesende Mitglieder und Gäste können in Gremien ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Insbesondere können Abstimmungen folgendermaßen durchgeführt werden.
Ist für ein Gremium keine Sitzungsleitung vorhanden, gilt der Vorsitz des Gremiums als Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung setzt für jede Abstimmung eine Frist für die Abgabe der Stimmen. Gegen diese kann binnen 30 Minuten Widerspruch eingelegt werden. Die Stimmen werden in Textform bei Gremien mit bis zu 10 Mitgliedern sowie beim Vorstand an alle Mitglieder und bei allen anderen Gremien an die Sitzungsleitung geschickt. Die Stimmabgabe kann auch über ein Online-Tool erfolgen. Dabei muss für die Sitzungsleitung ersichtlich sein, dass nur Stimmberechtigte abgestimmt haben und jeweils nur eine Stimme abgegeben haben.
Um einen gültigen Beschluss zu fassen, muss
1. mindestens die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder anwesend sein und
2. die erforderliche Mehrheit erreicht werden.
Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren, in welchem eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist; die Festlegung des Verfahrens obliegt der Sitzungsleitung. Im Übrigen sind Anträge auf geheime Abstimmungen nicht zulässig.
Das Abstimmungsergebnis wird nach Ablauf der Frist allen Anwesenden mitgeteilt und in einem Protokoll festgehalten.
(5) Der Vorsitz eines Gremiums kann folgendermaßen eine Abstimmung ohne eine Sitzung herbeiführen (Umlaufverfahren).
Der Vorsitz setzt für jede Abstimmung eine Frist für die Abgabe der Stimmen, die 48 Stunden nur unterschreiten darf, wenn kein Mitglied binnen 48 Stunden gegen diese Frist widerspricht. Vor einer Abstimmung soll Gelegenheit zur Beratung bestehen. Die Beratung kann sowohl per Sprachübertragung als auch in Textform, z.B. per Chat oder E-Mail, erfolgen.
Die Stimmen werden in Textform bei Gremien mit bis zu 10 Mitgliedern sowie beim Vorstand an alle Mitglieder und bei allen anderen Gremien an den Vorsitz geschickt.
Um einen gültigen Beschluss zu fassen,
1. müssen alle Mitglieder durch den Vorsitz mit Beginn der Frist in Textform über das Stattfinden einer Abstimmung entsprechend dieses Absatzes, die gesetzte Frist, die Abstimmungsfrage und die Abstimmungsmöglichkeiten informiert werden,
2. müssen mindestens die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder ihre Stimme abgeben und
3. muss die erforderliche Mehrheit erreicht werden.
Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren, in welchem eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist; die Festlegung des Verfahrens obliegt dem Vorsitz des Gremiums. Im Übrigen sind Anträge auf geheime Abstimmungen nicht zulässig.
Das Abstimmungsergebnis wird nach Ablauf der Frist allen Mitgliedern mitgeteilt und in einem
Protokoll festgehalten.
(6) Wahlen in Gremien können analog zu Abstimmungen entsprechend der Absätze 4 und 5 durchgeführt werden, sofern dabei § 40 Absatz 1 eingehalten wird. Sofern Wahlen entsprechend dieser Grundsätze nicht durchführbar sind, können Amtszeiten, die ausgelaufen sind bzw. auslaufen, durch Beschluss des Gremiums, das dieses Amt besetzt, verlängert werden, bis das Gremium das Amt besetzen kann.
(7) Dokumente, die eines öffentlichen Aushangs bedürfen, müssen hierfür stattdessen auf der Website der jeweiligen Fachschaft oder auf der Website des Vorstandes veröffentlicht werden. Abweichend davon kann die Veröffentlichung auch auf einer nicht-öffentlichen Website erfolgen, sofern über die Website der jeweiligen Fachschaft oder die Website des Vorstandes alle Studierenden der jeweiligen Fachschaft oder des gesamten KIT darauf Zugriff haben können.
§ 41 Mehrheiten § 41 Mehrheiten
In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte zustimmen, als ihn ablehnen (relative Mehrheit). Folgende Abweichungen von dieser Regel können in Satzungen oder Geschäftsordnungen vorgesehen sein: In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte zustimmen, als ihn ablehnen (relative Mehrheit). Folgende Abweichungen von dieser Regel können in Satzungen oder Geschäftsordnungen vorgesehen sein: