From 723724777cad4544c7d9d9213be06e2973defda0 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Yannik Enss Date: Sun, 29 Jan 2023 21:06:10 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?=C3=A4nderung=20osvs=202021-67?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- berücksichtigte_änderungssatzungen | 1 + osvs | 6 +++--- 2 files changed, 4 insertions(+), 3 deletions(-) diff --git a/berücksichtigte_änderungssatzungen b/berücksichtigte_änderungssatzungen index 743ab66..ccaead1 100644 --- a/berücksichtigte_änderungssatzungen +++ b/berücksichtigte_änderungssatzungen @@ -11,3 +11,4 @@ * änderung osvs 2021-02 * änderung osvs 2021-55 * änderung osvs 2021-56 +* änderung osvs 2021-67 diff --git a/osvs b/osvs index 0cebc3c..d1c71ee 100644 --- a/osvs +++ b/osvs @@ -332,14 +332,14 @@ k) Haushalt (1) Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Studierendenschaft. (2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März. (3) Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordung als Satzungen. -(4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf 20 % der Einnahmen durch Beiträge der Studierendenschaft. +(4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf angemessene und notwendige Mittelausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. +(4a) Gemäß § 65a Abs. 5 S. 3 LHG müssen die Beiträge der immatrikulierten Promovierenden für deren Belange verwendet, getrennt verwaltet und in Abstimmung mit den Promovierendenkonventen vergeben werden. (5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor. (6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Bilanz werden veröffentlicht. (7) Für die Finanzierung der Notlagenhilfe werden im Haushalt mindestens 5.000 €, höchstens je- doch 1 € pro Studentin auf Basis der letzten vorliegenden Studierendenstatistik zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes angesetzt. § 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan -(1) Der Vorstand legt dem Studierendenparlament spätestens bis zum 15. Januar einen Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr vor. -(2) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein. +(1) Das Studierendenparlament beschließt einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands. (3) Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt beschlossen werden. (4) Über das Eröffnen und Schließen von Geschäftsfeldern, sowie grundsätzliche Veränderungen der Wirtschaftsbetriebe, entscheidet das Studierendenparlament. Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Präsidiums des KIT.