From 5d21ead0048f6d6d1239c308c17fa84364c0ccc8 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Yannik Enss Date: Sun, 29 Jan 2023 20:44:23 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?=C3=A4nderung=20osvs=202021-02?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- berücksichtigte_änderungssatzungen | 1 + osvs | 17 ++++++++++++----- 2 files changed, 13 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/berücksichtigte_änderungssatzungen b/berücksichtigte_änderungssatzungen index e2fba66..22f836b 100644 --- a/berücksichtigte_änderungssatzungen +++ b/berücksichtigte_änderungssatzungen @@ -8,3 +8,4 @@ * änderung osvs 2019-46 * änderung osvs 2020-18 * änderung osvs 2020-19 +* änderung osvs 2021-02 diff --git a/osvs b/osvs index 63232eb..cfea47d 100644 --- a/osvs +++ b/osvs @@ -76,7 +76,7 @@ Eine Vollversammlung findet statt § 13 Organisation und Ablauf (1) Die Organisation der Vollversammlung obliegt dem Ältestenrat; er kann den Vorstand damit beauftragen. (2) Die Vollversammlung findet spätestens 30 Tage nach dem Beschluss des Studierendenparlaments oder der Fachschaftenkonferenz bzw. dem Eingang des Antrags der Mitglieder statt, sofern im Beschluss oder Antrag kein Zeitpunkt genannt ist oder der genannte Zeitpunkt die rechtzeitige Einladung nicht zulässt. -(3) Die Einladung zur Vollversammlung ist mit einer Frist von einer Woche öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich. Die Bekanntmachung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muss. +(3) Die Einladung zur Vollversammlung wird mit einer Frist von einer Woche entsprechend § 40 Abs. 3 bekanntgemacht. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muss. (4) Vollversammlungen sind öffentlich. Die anwesenden Mitglieder haben Rederecht. Nichtmitglieder können auf Antrag von der Vollversammlung ausgeschlossen werden. (5) Zu Beginn der Vollversammlung wird ein Präsidium gewählt. Der Ältestenrat macht hierzu einen Vorschlag. Dem Präsidium darf kein Mitglied des Ältestenrates angehören. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und drei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vollversammlung verantwortlich. (6) Das Protokoll der Vollversammlung ist binnen einer Woche fertigzustellen und dem Studierendenparlament vorzulegen. @@ -314,13 +314,20 @@ j) Vergabekommission der Notlagenhilfe; Arbeitskreise und Hochschulgruppen Die Vergabekommission der Notlagenhilfe bearbeitet Anträge auf Bezuschussung in Notsituationen. Näheres zur Vergabe regelt die Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen. § 35b Zusammensetzung der Vergabekommission der Notlagenhilfe -Die Vergabekommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen. Diese werden vom Studierendenparlament mit relativer Mehrheit gewählt. Zur Konstituierung der Kommission sind alle vier Mitglieder notwendig. Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekommission beginnt am 1.Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Abwahl, Rücktritt und Nachwahl einzelner Mitglieder sind möglich. Mitglieder bleiben kommissarisch im Amt, bis eine neue Kommission konstituiert ist. Wiederkandidatur ist möglich. Alles Weitere über Beginn und Ende der Amtszeiten regelt § 41a. +Die Vergabekommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen. Diese werden vom Studierendenparlament gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Konstituierung der Kommission sind alle vier Mitglieder notwendig. Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekommission ist das Haushaltsjahr nach § 37 Abs. 2. Mitglieder bleiben kommissarisch im Amt, bis eine neue Kommission konstituiert ist. +Mitglieder der Vergabekommission scheiden aus +1. durch die Konstituierung einer neuen Vergabekommission, +2. durch Exmatrikulation, +3. durch Rücktritt. +Der Rücktritt ist der Vorsitzenden der Vergabekommission, bzw. im Falle eines Rücktritts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vergabekommission, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen. +Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit. + § 35c Organisation der Vergabekommission der Notlagenhilfe Die Vergabekommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorsitz sowie eine stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte. Die Vorsitzende der Kommission kann Aufgaben an Mitglieder der Kommission delegieren. § 36a Arbeitskreise -Zur langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2 kann das Studierendenparlament Arbeitskreise der Studierendenschaft einrichten. Diese sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig über ihre Arbeit. +Arbeitskreise der Studierendenschaft dienen der langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2. Das Studierendenparlament setzt Arbeitskreise ein und löst sie auf. Arbeitskreise sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig, mindestens jährlich über ihre Arbeit. Jeder Arbeitskreis meldet dem Präsidium des Studierendenparlaments eine Ansprechperson. § 36b Hochschulgruppen Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe der Studierendenschaft beim Vorstand registrieren zu lassen. Voraussetzung sind eine Vereinbarkeit des Zwecks der Hochschulgruppe mit den Aufgaben der Studierendenschaft, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe am KIT liegt und dass die Gruppe selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Näheres regelt eine gesonderte Satzung. @@ -347,10 +354,10 @@ k) Haushalt l) Grundsätze und Organisatorisches § 40 Wahlen und Abstimmungen -(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. +(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen gemäß § 65a Abs. 2 LHG statt. Die Einhaltung dieser ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. (2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. -(3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich. Abweichend hiervon sind im Falle der Durchführung einer Online-Wahl gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Wahl- und Abstimmungsordnung Bekanntmachungen vom Wahlausschuss für alle Studierenden zugänglich zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind die Studierenden in geeigneter Weise zu benachrichtigen. +(3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss für alle Studierenden zugänglich zu veröffentlichen. Auf die Bekanntmachung soll in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail über den Studierendenverteiler) hingewiesen werden. (4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses in Textform anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben. (5) Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt. Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht. Im Falle einer Online-Wahl laut §§ 26 und 26a der Wahl- und Abstimmungsordnung gilt eine Beschränkung auf direkt aufeinanderfolgende Werktage und auf die Vorlesungszeit nicht.