From 567230a976554f5db0ddeb80bddf97265f9b6af6 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Yannik Enss Date: Mon, 30 Jan 2023 21:44:42 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?=C3=A4nderung=20osvs=202020-19?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- berücksichtigte_änderungssatzungen | 1 + osvs | 16 ++++++++-------- 2 files changed, 9 insertions(+), 8 deletions(-) diff --git a/berücksichtigte_änderungssatzungen b/berücksichtigte_änderungssatzungen index 34dc088..e2fba66 100644 --- a/berücksichtigte_änderungssatzungen +++ b/berücksichtigte_änderungssatzungen @@ -7,3 +7,4 @@ * änderung osvs 2018-42 * änderung osvs 2019-46 * änderung osvs 2020-18 +* änderung osvs 2020-19 diff --git a/osvs b/osvs index 7630678..63232eb 100644 --- a/osvs +++ b/osvs @@ -21,9 +21,9 @@ Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht. (2) Soweit diese Satzung keine Einschränkungen vorsieht, hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht. -(3) Jeweils 15 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden. -(4) Jeweils 15 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6. Anträge sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. -(5) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die Organisationssatzung vor. Beschwerden sind schriftlich an den Ältestenrat zu richten. +(3) Jeweils 15 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden. +(4) Jeweils 15 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6. Anträge sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. +(5) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die Organisationssatzung vor. Beschwerden sind in Textform an den Ältestenrat zu richten. § 4 Organe der Studierendenschaft (1) Die Organe der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind @@ -132,7 +132,7 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste na (4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden. (5) Das Studierendenparlament wird von einem Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen. (6) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung in Textform einzureichen. -(7) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen an den Vorstand zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die zuständige Referentin zu richten und müssen innerhalb von vier Wochen in Textform beantwortet werden. +(7) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen an den Vorstand zu stellen. Anfragen sind in Textform an die zuständige Referentin zu richten und müssen innerhalb von vier Wochen in Textform beantwortet werden. (8) Die Abgeordneten haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstands zu verlangen. Der Vorstand hat das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem er die Unterlagen in seinen Räumen zur Einsicht vorlegt. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so Bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Personen. § 18 Beschlüsse @@ -231,7 +231,7 @@ Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Stud (2) Das Studierendenparlament kann auf Vorschlag des Ältestenrats eine Geschäftsordnung für den Ältestenrat beschließen. Ist eine solche nicht vorhanden, so findet die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments sinngemäß Anwendung. § 26 Beschlüsse -(1) Erklärt der Ältestenrat einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so ist dieser aufgehoben. Die Aufhebung eines Beschlusses ist schriftlich zu begründen und dem jeweiligen Organ mitzuteilen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen. +(1) Erklärt der Ältestenrat einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so ist dieser aufgehoben. Die Aufhebung eines Beschlusses ist in Textform zu begründen und dem jeweiligen Organ mitzuteilen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen. (2) Erklärt der Ältestenrat die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst er die zur Behebung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden. (3) Erhält der Ältestenrat den Antrag auf Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament, so gibt er der betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann sie sich angemessen rechtfertigen, so erkennt der Ältestenrat den Sitz wieder an und teilt dies dem Präsidium des Studierendenparlaments mit. (4) Erklärt der Ältestenrat eine Maßnahme eines Organs für satzungswidrig, so veranlasst er die zur Behebung des Verstoßes erforderlichen Tätigkeiten. Die Ausführung der Maßnahme ist unverzüglich zu stoppen und nach Möglichkeit der Zustand vor der Maßnahme widerherzustellen. @@ -264,7 +264,7 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten (5) Bei Ausscheiden einer Fachschaftssprecherin rückt die Kandidatin mit den nächstmeisten Stimmen nach. Steht keine Kandidatin mehr zur Verfügung, bleibt das Amt unbesetzt. Gibt es nur noch eine Fachschaftssprecherin, ist eine Fachschaftsversammlung von der noch verbleibenden Fachschaftssprecherin innerhalb von zwei Wochen in der Vorlesungszeit einzuberufen, um über Neuwahlen zu entscheiden. Ist der Fachschaftsvorstand unbesetzt, regelt die Fachschaftsordnung das weitere Vorgehen. (6) Die Fachschaftsordnung kann vorsehen, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder dem Fachschaftsvorstand angehören. -(7) Die Mitglieder des Fachschaftsvorstands haben das Recht, Anfragen an den Vorstand und das Studierendenparlament zu stellen. Anfragen sind schriftlich an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und vom Studierendenparlament innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden. +(7) Die Mitglieder des Fachschaftsvorstands haben das Recht, Anfragen an den Vorstand und das Studierendenparlament zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und vom Studierendenparlament innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden. (8) Der Fachschaftsvorstand kann eine Person wählen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrats teilnimmt. § 31 Fachschaftsversammlung @@ -351,10 +351,10 @@ l) Grundsätze und Organisatorisches (2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studieren denparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Wahlleiterinnen der Fachschaften nach § 31 Absatz 4 Nummer 4 unterstützt. Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. (3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb des KIT auszuhängen. Mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie der Mensa ist erforderlich. Abweichend hiervon sind im Falle der Durchführung einer Online-Wahl gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Wahl- und Abstimmungsordnung Bekanntmachungen vom Wahlausschuss für alle Studierenden zugänglich zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind die Studierenden in geeigneter Weise zu benachrichtigen. -(4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben. +(4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses in Textform anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben. (5) Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt. Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht. Im Falle einer Online-Wahl laut §§ 26 und 26a der Wahl- und Abstimmungsordnung gilt eine Beschränkung auf direkt aufeinanderfolgende Werktage und auf die Vorlesungszeit nicht. -§ 41a Arbeitsweise der Gremien in Notsituationen +§ 40a Arbeitsweise der Gremien in Notsituationen (1) Dieser Paragraph ist für die Arbeitsweise der Gremien (insbesondere für deren Beschlüsse und Abstimmungen) in Notsituationen abweichend von anderen Regelungen in dieser Satzung oder in anderen Satzungen/Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft anzuwenden. Als Notsituationen im Sinne von Satz 1 gelten außergewöhnliche Lagen, in denen Präsenzsitzungen nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig sind, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreffen vor Ort verhindern, oder wenn die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zu einer Präsenzsitzung des Gremiums auf geschoben werden kann. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Notsituation und in diesem Fall über die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Abstimmung im Umlaufverfahren trifft der Vorsitz des jeweiligen Gremiums. (2) Gremien im Sinne dieses Paragraphen sind 1. die Organe der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6,