From 52a874688d8a7c654700862ab73465d6e21c9093 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Yannik Enss Date: Sun, 29 Jan 2023 21:11:30 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?=C3=A4nderung=20osvs=202022-07?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- berücksichtigte_änderungssatzungen | 1 + osvs | 2 +- 2 files changed, 2 insertions(+), 1 deletion(-) diff --git a/berücksichtigte_änderungssatzungen b/berücksichtigte_änderungssatzungen index f2d9965..4a9d735 100644 --- a/berücksichtigte_änderungssatzungen +++ b/berücksichtigte_änderungssatzungen @@ -13,3 +13,4 @@ * änderung osvs 2021-56 * änderung osvs 2021-67 * änderung osvs 2021-68 +* änderung osvs 2022-07 diff --git a/osvs b/osvs index b6704ea..3ea28b2 100644 --- a/osvs +++ b/osvs @@ -329,7 +329,7 @@ Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Stud Arbeitskreise der Studierendenschaft dienen der langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2. Das Studierendenparlament setzt Arbeitskreise ein und löst sie auf. Arbeitskreise sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig, mindestens jährlich über ihre Arbeit. Jeder Arbeitskreis meldet dem Präsidium des Studierendenparlaments eine Ansprechperson. § 36b Hochschulgruppen -Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe der Studierendenschaft beim Vorstand registrieren zu lassen. Voraussetzung sind eine Vereinbarkeit des Zwecks der Hochschulgruppe mit den Aufgaben der Studierendenschaft, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe am KIT liegt und dass die Gruppe selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Näheres regelt eine gesonderte Satzung. +Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe beim Vorstand registrieren zu lassen. Voraussetzung sind eine Vereinbarkeit des Zwecks der Hochschulgruppe mit den Aufgaben der Studierendenschaft, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe am KIT liegt und dass die Gruppe selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Näheres regelt eine gesonderte Satzung. k) Haushalt § 37 Allgemeines