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@@ -33,7 +33,12 @@ Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen
4. der geschäftsführende Vorstand, 4. der geschäftsführende Vorstand,
5. der Ältestenrat, 5. der Ältestenrat,
6. die Fachschaftenkonferenz. 6. die Fachschaftenkonferenz.
7. Vergabekommission der Notlagenhilfe.
Die Gremien der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind
1. der Wahlausschuss,
2. der Finanzausschuss,
3. die Vergabekommission der Notlagenhilfe und
4. die Ehrenkommission.
(2) Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs kann in begründeten Fällen insbesondere in Personalangelegenheiten und aus datenschutzrechtlichen Gründen Ausnahmen hiervon vorsehen. (2) Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs kann in begründeten Fällen insbesondere in Personalangelegenheiten und aus datenschutzrechtlichen Gründen Ausnahmen hiervon vorsehen.
(3) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen; diese müssen unter Beachtung des Datenschutzes veröffentlicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs. (3) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen; diese müssen unter Beachtung des Datenschutzes veröffentlicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.
@@ -117,17 +122,16 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste na
§ 17 Organisation und Ablauf § 17 Organisation und Ablauf
(1) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. So lange das Studierendenparlament sich keine Geschäftsordnung gegeben hat gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der vorherigen Amtsperiode. (1) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. So lange das Studierendenparlament sich keine Geschäftsordnung gegeben hat gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der vorherigen Amtsperiode.
(2) Das Studierendenparlament wählt sich in jeder Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und zwei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Seine Mitglieder haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht. (2) Das Studierendenparlament wählt sich in jeder Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und zwei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Seine Mitglieder haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht.
(3) Antragsberechtigt in Sitzungen des Studierendenparlaments sind (3) Uneingeschränkt antragsberechtigt in Sitzungen des Studierendenparlaments sind
1. die Abgeordneten, 1. die Abgeordneten,
2. die Mitglieder des Vorstandes der Studierendenschaft, 2. die Mitglieder des Vorstandes,
3. der Ältestenrat, 3. die Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz,
4. die Fachschaftsvorstände, 4. die Organe der Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1 S. 1,
5. die Fachschaftenkonferenz, 5. der Finanzausschuss,
6. Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz, 6. die Ehrenkommission,
7. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4. 7. die Fachschaftsvorstände und
8. der Vorstand der Studierendenschaft 8. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.
9. der Finanzausschuss. Die Geschäftsordnung kann darüber hinausgehende Antragsberechtigungen regeln.
(4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden. (4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
(5) Das Studierendenparlament wird von einem Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen. (5) Das Studierendenparlament wird von einem Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
(6) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung in Textform einzureichen. (6) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung in Textform einzureichen.
@@ -359,17 +363,14 @@ unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
§ 40a Arbeitsweise der Gremien in Notsituationen § 40a Arbeitsweise der Gremien in Notsituationen
(1) Dieser Paragraph ist für die Arbeitsweise der Gremien (insbesondere für deren Beschlüsse und Abstimmungen) in Notsituationen abweichend von anderen Regelungen in dieser Satzung oder in anderen Satzungen/Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft anzuwenden. Als Notsituationen im Sinne von Satz 1 gelten außergewöhnliche Lagen, in denen Präsenzsitzungen nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig sind, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreffen vor Ort verhindern, oder wenn die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zu einer Präsenzsitzung des Gremiums auf geschoben werden kann. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Notsituation und in diesem Fall über die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Abstimmung im Umlaufverfahren trifft der Vorsitz des jeweiligen Gremiums. (1) Dieser Paragraph ist für die Arbeitsweise der Gremien (insbesondere für deren Beschlüsse und Abstimmungen) in Notsituationen abweichend von anderen Regelungen in dieser Satzung oder in anderen Satzungen/Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft anzuwenden. Als Notsituationen im Sinne von Satz 1 gelten außergewöhnliche Lagen, in denen Präsenzsitzungen nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig sind, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreffen vor Ort verhindern, oder wenn die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zu einer Präsenzsitzung des Gremiums auf geschoben werden kann. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Notsituation und in diesem Fall über die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Abstimmung im Umlaufverfahren trifft der Vorsitz des jeweiligen Gremiums.
(2) Gremien im Sinne dieses Paragraphen sind (2) Gremien im Sinne dieses Paragraphen sind
1. die Organe der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1, 1. die Organe und Gremien der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1,
2. der Finanzausschuss, 2. die Fachschaftsvorstände und Fachschaftsversammlungen gemäß § 29 Absatz 1, sowie
3. der Wahlausschuss, 3. folgende weitere Organe der Fachschaften gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung gemäß § 29 Absatz 2:
4. die Vergabekommission der Notlagenhilfe, a) die Fachschaftssitzungen entsprechend der Fachschaftsordnungen,
5. die Fachschaftsvorstände und Fachschaftsversammlungen gemäß § 29 Absatz 1, sowie b) die Basisgruppe der Fachschaft Chemie- und Biowissenschaften,
6. folgende weitere Organe der Fachschaften gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung gemäß § 29 Absatz 2: c) der Fachschaftsrat der Fachschaften Mathematik und Informatik,
a. die Fachschaftssitzungen entsprechend der Fachschaftsordnungen, d) die Gemeinsame Fachschaftssitzung der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen und
b. die Basisgruppe der Fachschaft Chemie- und Biowissenschaften, e) der Gemeinsame Vorstand der Fachschaften der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen.
c. der Fachschaftsrat der Fachschaften Mathematik und Informatik,
d. die Gemeinsame Fachschaftssitzung der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen und
e. der Gemeinsame Vorstand der Fachschaften der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen.
Sitzungen der Gremien finden in Notsituationen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht öffentlich statt. Sitzungen der Gremien finden in Notsituationen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht öffentlich statt.
(3) Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. a und b die Fachschaftsleitung gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung oder, sofern in der jeweiligen Fachschaftsordnung keine Fachschaftsleitung definiert ist, das Mitglied des jeweiligen Fachschaftsvorstands, das im Zuge der Wahlen zum Fachschaftsvorstand der aktuellen Amtsperiode die meisten Stimmen erhalten hat. (3) Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. a und b die Fachschaftsleitung gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung oder, sofern in der jeweiligen Fachschaftsordnung keine Fachschaftsleitung definiert ist, das Mitglied des jeweiligen Fachschaftsvorstands, das im Zuge der Wahlen zum Fachschaftsvorstand der aktuellen Amtsperiode die meisten Stimmen erhalten hat.
Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. c bis e gemeinsam beide Fachschaftsleitungen. Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. c bis e gemeinsam beide Fachschaftsleitungen.
@@ -416,8 +417,9 @@ Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,
3. Beitragsordnung, 3. Beitragsordnung,
4. Finanzordnung, 4. Finanzordnung,
5. Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen, 5. Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen,
6. Hochschulgruppenordnung und 6. Hochschulgruppenordnung,
7. Fachschaftsordnungen. 7. Ehrenordnung und
8. Fachschaftsordnungen.
Widerspricht eine untergeordnete Satzung einer höherrangigen, ist immer die höherrangige anzuwenden. Sämtliche Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe. Widerspricht eine untergeordnete Satzung einer höherrangigen, ist immer die höherrangige anzuwenden. Sämtliche Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(2) Sollte eine der Bestimmungen in dieser oder einer anderen Satzung oder einer Geschäftsordnung der Verfassten Studierendenschaft ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die betroffene Satzung oder Geschäftsordnung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. (2) Sollte eine der Bestimmungen in dieser oder einer anderen Satzung oder einer Geschäftsordnung der Verfassten Studierendenschaft ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die betroffene Satzung oder Geschäftsordnung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zur Satzungsreferentin. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin Satzungen in ihrer jeweils geltenden Fassung wieder zu beschließen. Diese Satzungen sind sodann neu bekannt zu machen. Der Vorstand ist sowohl bei Neufassungen nach S. 2 als auch bei neuen vom Studierendenparlament beschlossenen Satzungen ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin: (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zur Satzungsreferentin. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin Satzungen in ihrer jeweils geltenden Fassung wieder zu beschließen. Diese Satzungen sind sodann neu bekannt zu machen. Der Vorstand ist sowohl bei Neufassungen nach S. 2 als auch bei neuen vom Studierendenparlament beschlossenen Satzungen ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin: