From 18626385f29ffaa26be6e0e04e8fcc09e9ee54dc Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Yannik Enss Date: Sun, 29 Jan 2023 20:53:14 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?=C3=A4nderung=20osvs=202021-56?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- berücksichtigte_änderungssatzungen | 1 + osvs | 55 +++++++++++++++++----------- 2 files changed, 35 insertions(+), 21 deletions(-) diff --git a/berücksichtigte_änderungssatzungen b/berücksichtigte_änderungssatzungen index b53454a..743ab66 100644 --- a/berücksichtigte_änderungssatzungen +++ b/berücksichtigte_änderungssatzungen @@ -10,3 +10,4 @@ * änderung osvs 2020-19 * änderung osvs 2021-02 * änderung osvs 2021-55 +* änderung osvs 2021-56 diff --git a/osvs b/osvs index eb07e47..0cebc3c 100644 --- a/osvs +++ b/osvs @@ -308,21 +308,18 @@ i) Fachschaftenkonferenz j) Vergabekommission der Notlagenhilfe; Arbeitskreise und Hochschulgruppen -§ 35a Aufgaben der Vergabekommission der Notlagenhilfe -Die Vergabekommission der Notlagenhilfe bearbeitet Anträge auf Bezuschussung in Notsituationen. Näheres zur Vergabe regelt die Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen. - -§ 35b Zusammensetzung der Vergabekommission der Notlagenhilfe -Die Vergabekommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen. Diese werden vom Studierendenparlament gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Konstituierung der Kommission sind alle vier Mitglieder notwendig. Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekommission ist das Haushaltsjahr nach § 37 Abs. 2. Mitglieder bleiben kommissarisch im Amt, bis eine neue Kommission konstituiert ist. +§ 35 Vergabekommission der Notlagenhilfe +(1) Die Vergabekommission der Notlagenhilfe bearbeitet Anträge auf Bezuschussung in Notsituationen. Näheres regelt eine Satzung. +(2) Die Vergabekommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen. Sie werden vom Studierendenparlament gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekommission ist das Haushaltsjahr nach § 37 Abs. 2. Mitglieder bleiben kommissarisch im Amt, bis eine neue Vergabekommission konstituiert ist. Mitglieder der Vergabekommission scheiden aus 1. durch die Konstituierung einer neuen Vergabekommission, 2. durch Exmatrikulation, -3. durch Rücktritt. +3. durch Rücktritt, +4. durch Abwahl durch das Studierendenparlament auf Antrag der Vergabekommission. Der Rücktritt ist der Vorsitzenden der Vergabekommission, bzw. im Falle eines Rücktritts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vergabekommission, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit. - - -§ 35c Organisation der Vergabekommission der Notlagenhilfe -Die Vergabekommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorsitz sowie eine stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte. Die Vorsitzende der Kommission kann Aufgaben an Mitglieder der Kommission delegieren. +(3) Die Vergabekommission wählt eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte. +(4) Die Vergabekommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese gilt bis sie geändert wird. § 36a Arbeitskreise Arbeitskreise der Studierendenschaft dienen der langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2. Das Studierendenparlament setzt Arbeitskreise ein und löst sie auf. Arbeitskreise sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig, mindestens jährlich über ihre Arbeit. Jeder Arbeitskreis meldet dem Präsidium des Studierendenparlaments eine Ansprechperson. @@ -338,7 +335,7 @@ k) Haushalt (4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf 20 % der Einnahmen durch Beiträge der Studierendenschaft. (5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor. (6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Bilanz werden veröffentlicht. -(7) Für die Finanzierung der Notlagenhilfe wird ein Posten von mindestens 5.000,00 € und maximal 1,00 € pro Studierender auf Basis der aktuellsten vorliegenden Zahlen zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes im Haushalt der Verfassten Studierendenschaft eingerichtet. +(7) Für die Finanzierung der Notlagenhilfe werden im Haushalt mindestens 5.000 €, höchstens je- doch 1 € pro Studentin auf Basis der letzten vorliegenden Studierendenstatistik zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes angesetzt. § 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand legt dem Studierendenparlament spätestens bis zum 15. Januar einen Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für das folgende Geschäftsjahr vor. @@ -412,18 +409,34 @@ Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, 3. Aus einem Amt scheidet eine Person durch Tod, durch Verlust der Voraussetzungen für das jeweilige Amt oder durch eigenen Verzicht aus. Weiteres ist für jedes Amt an entsprechender Stelle geregelt. 4. Aufgrund von Exmatrikulation scheidet, bei unmittelbar ohne zeitliche Lücke folgender Immatrikulation, aus einem Amt nur aus, wer nach der erneuten Immatrikulation nicht mehr die Voraussetzungen für das Amt erfüllt. -§ 41b Rangfolge der Satzungen -Bei der Anwendung der Satzungen der Studierendenschaft gilt grundsätzlich folgende -Reihenfolge: -1. Organisationssatzung -2. Wahl- und Abstimmungsordnung -3. Beitragsordnung -4. Finanzordnung -5. Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen -6. Hochschulgruppenordnung -7. Fachschaftsordnungen +§ 41b Satzungen +(1) Bei der Anwendung der Satzungen der Studierendenschaft gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge: +1. Organisationssatzung, +2. Wahl- und Abstimmungsordnung, +3. Beitragsordnung, +4. Finanzordnung, +5. Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen, +6. Hochschulgruppenordnung und +7. Fachschaftsordnungen. Widerspricht eine untergeordnete Satzung einer höherrangigen, ist immer die höherrangige anzuwenden. Sämtliche Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe. +(2) Sollte eine der Bestimmungen in dieser oder einer anderen Satzung oder einer Geschäftsordnung der Verfassten Studierendenschaft ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die betroffene Satzung oder Geschäftsordnung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. +(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zur Satzungsreferentin. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin Satzungen in ihrer jeweils geltenden Fassung wieder zu beschließen. Diese Satzungen sind sodann neu bekannt zu machen. Der Vorstand ist sowohl bei Neufassungen nach S. 2 als auch bei neuen vom Studierendenparlament beschlossenen Satzungen ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin: +1. Wendungen, Abkürzungen, Aufzählungen und ähnliches richtigzustellen und zu vereinheitlichen und offensichtliche Fehler zu verbessern, +2. Bezugnahmen auf andere Satzungen oder staatliche Rechtsvorschriften, die dem Stand der Satzung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigzustellen und +3. Bestimmungen, die durch spätere Satzungen oder staatliche Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen. +Bei Neufassungen können außerdem die Bezeichnungen der Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hierbei auch Bezugnahmen darauf entsprechend richtiggestellt werden. +§ 41c Reihung von Personen +Ist eine Reihung im Rahmen einer Satzung oder Geschäftsordnung der Verfassten Studierendenschaft innerhalb einer Personengruppe innerhalb eines Gremiums im Sinne von § 40a Abs. 2 erforderlich, ist, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, die Person höher gereiht, bei der: +1. das Datum der letzten Wahl in das Amt früher war (Wahldatum), +2. bei gleichem Wahldatum das Datum der ersten Wahl in das Amt früher war (Dienstalter), +3. bei gleichem Dienstalter die Stimmenanzahl bei der letzten Wahl höher war und +4. bei Stimmengleichheit der Nachname in alphabetischer Reihenfolge zuerst steht. +Ergibt sich anhand dieser Kriterien keine Reihung, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsitzenden des Gremiums oder, sofern nicht vorhanden, durch die Hand der Vorsitzenden des Vorstands. + +§ 41d Verwaltungsakte +(1) Durch die Studierendenschaft erlassene Verwaltungsakte unterliegen dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg. +(2) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, denen das erlassende Gremium nicht abhilft, entscheidet der Ältestenrat, sofern in einer Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. § 42 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen des KIT in Kraft.