änderung osvs 2017-15

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* änderung osvs 2014-39
* änderung osvs 2016-21
* änderung osvs 2016-75
* änderung osvs 2017-15

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osvs
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@@ -114,7 +114,7 @@ Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt die Nächste auf der Liste nach. Ist d
(3) Die Amtsperiode des Studierendenparlaments beginnt in der Regel am 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September.
§ 17 Organisation und Ablauf
(1) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. So lange das Studierendenparlament sich keine Geschäftsordnung gegeben hat gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der vorherigen Amtsperiode.
(2) Das Studierendenparlament wählt sich in jeder Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und zwei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Seine Mitglieder haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht.
(3) Antragsberechtigt in Sitzungen des Studierendenparlaments sind
1. die Abgeordneten,
@@ -262,10 +262,11 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten
(3) Die Fachschaftsversammlung wird mindestens einmal pro Semester und auf Antrag von mindestens 5 % der Fachschaftsmitglieder vom Fachschaftsvorstand einberufen. Bei der Einberufung muss eine Tagesordnung vorgeschlagen sein. Die Fachschaftsordnung hat Regelungen zu Fristen und Bekanntmachungen zutreffen.
(4) Die Fachschaftsversammlung kann Kompetenzen an andere Organe der Fachschaft übertragen. Folgende Kompetenzen sind nicht übertragbar
1. Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung,
2. Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft,
2. Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft oder gemeinsamer Haushaltsplan mehrerer Fachschaften gem. §31 Absatz 6,
3. Beschluss einer Neuwahl des Fachschaftsvorstands gemäß Absatz 5,
4. Einsetzen der Wahlleiterin.
5. Erstellung des Wahlvorschlags zum Fachschaftsvorstand gem. §11 Absatz 4 Wahlordnung. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen.
(6) Die Fachschaftsversammlung kann mit einfacher Zweidrittel-Mehrheit die gemeinsame Haushaltsführung mit anderen Fachschaften beschließen. In diesem Fall wird ein gemeinsamer Fachschaftshaushaltsplan beschlossen. Die beteiligten Fachschaften müssen diesen auf ihrer jeweiligen Fachschaftsversammlung mit relativen Mehrheiten beschließen. Näheres regelt die Finanzordnung.
(5) Die Fachschaftsversammlung kann mit 10 % aller Stimmen und Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl des Fachschaftsvorstands zu veranlassen.