diff --git a/berücksichtigte_änderungssatzungen b/berücksichtigte_änderungssatzungen index 4a9d735..11396cc 100644 --- a/berücksichtigte_änderungssatzungen +++ b/berücksichtigte_änderungssatzungen @@ -14,3 +14,4 @@ * änderung osvs 2021-67 * änderung osvs 2021-68 * änderung osvs 2022-07 +* änderung osvs 2022-14 diff --git a/osvs b/osvs index 3ea28b2..5809f2b 100644 --- a/osvs +++ b/osvs @@ -182,9 +182,8 @@ Ist ein Referat nicht vollständig besetzt, führt das Studierendenparlament ein (2) Den geschäftsführenden Vorstand bilden 1. die Vorsitzende des Vorstands, 2. die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nach § 20 Abs. 4 S. 2, -3. die hauptverantwortliche Referentin im Referat Finanzen, -4. die Stellvertreterin der Finanzreferentin nach § 12 Abs. 4 der Finanzordnung und -5. weitere vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. +3. die Finanzreferentinnen im Sinne der Finanzordnung und +4. weitere vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Mit dem Verlust ihres Amtes scheiden Mitglieder nach S. 1 Nrn. 1 bis 4 aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand scheiden gewählte Mitglieder nach S. 1 Nr. 5 ebenfalls aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands darf 12 nicht überschreiten. (3) Die Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertritt die Studierendenschaft nach § 65a Abs. 3 S. 4 LHG. (4) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für: @@ -251,8 +250,9 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten § 29 Organe (1) Organe der Fachschaft sind 1. der Fachschaftsvorstand, -2. die Fachschaftsversammlung. -(2) Die Fachschaftsordnung kann weitere Organe vorsehen. +2. die Fachschaftsversammlung, +3. die Fachschaftssitzung. +(2) Die Fachschaftsordnung kann abweichende Bezeichnungen für die Organe sowie weitere Organe vorsehen. Ferner können Fachschaften in gemeinsamen Fachschaftsordnungen gemeinsame Fachschaftsorgane vorsehen. § 30 Fachschaftsvorstand (1) Der Fachschaftsvorstand ist das ausführende Organ der Fachschaft. Näheres regelt die Fachschaftsordnung. @@ -271,7 +271,7 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten (8) Der Fachschaftsvorstand kann eine Person wählen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrats teilnimmt. § 31 Fachschaftsversammlung -(1) Die Fachschaftsversammlung ist das beschließende Organ der Fachschaft. +(1) Die Fachschaftsversammlung ist das höchste beschließende Organ der Fachschaft. (2) Jedes Fachschaftsmitglied ist auf der Fachschaftsversammlung stimm- und antragsberechtigt. (3) Die Fachschaftsversammlung wird mindestens einmal pro Semester und auf Antrag von mindestens 5 % der Fachschaftsmitglieder vom Fachschaftsvorstand einberufen. Bei der Einberufung muss eine Tagesordnung vorgeschlagen sein. Die Fachschaftsordnung hat Regelungen zu Fristen und Bekanntmachungen zutreffen. (4) Die Fachschaftsversammlung kann Kompetenzen an andere Organe der Fachschaft übertragen. Folgende Kompetenzen sind nicht übertragbar @@ -284,6 +284,11 @@ Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten (5) Die Fachschaftsversammlung kann mit 10 % aller Stimmen und Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl des Fachschaftsvorstands zu veranlassen. +§ 31a Fachschaftssitzung +(1) Die Fachschaftssitzung ist ein beschließendes Organ der Fachschaft für das Tagesgeschäft. +(2) Jedes Fachschaftsmitglied ist auf der Fachschaftssitzung stimm- und antragsberechtigt. +(3) Näheres regelt die jeweilige Fachschaftsordnung + i) Fachschaftenkonferenz § 32 Aufgaben (1) Die Fachschaftenkonferenz ist ein Organ der Studierendenschaft. Sie vertritt die Interessen der Fachschaften gegenüber dem Studierendenparlament und dem Vorstand. @@ -333,22 +338,22 @@ Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe beim Vorst k) Haushalt § 37 Allgemeines -(1) Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Studierendenschaft. -(2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März. -(3) Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordung als Satzungen. +(1) Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Verfassten Studierendenschaft. +(2) Das Haushaltsjahr der Verfassten Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März. +(3) Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung als Satzungen. (4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf angemessene und notwendige Mittelausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. (4a) Gemäß § 65a Abs. 5 S. 3 LHG müssen die Beiträge der immatrikulierten Promovierenden für deren Belange verwendet, getrennt verwaltet und in Abstimmung mit den Promovierendenkonventen vergeben werden. -(5) Der Vorstand legt zum Ende des Geschäftsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Bilanz vor. -(6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Bilanz werden veröffentlicht. -(7) Für die Finanzierung der Notlagenhilfe werden im Haushalt mindestens 5.000 €, höchstens je- doch 1 € pro Studentin auf Basis der letzten vorliegenden Studierendenstatistik zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes angesetzt. +(5) Der Vorstand legt nach Abschluss eines Haushaltsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Jahresrechnung vor. +(6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung werden veröffentlicht. +(7) Für die Finanzierung der Notlagenhilfe werden im Haushalt mindestens 5.000 €, höchstens jedoch 1 € pro Studentin auf Basis der letzten vorliegenden Studierendenstatistik zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes angesetzt. § 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan (1) Das Studierendenparlament beschließt einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands. -(3) Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt beschlossen werden. +(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen erst geleistet werden, wenn ein entsprechender Nachtragshaushaltsplan beschlossen wurde. Ausnahmen regelt die Finanzordnung. (4) Über das Eröffnen und Schließen von Geschäftsfeldern, sowie grundsätzliche Veränderungen der Wirtschaftsbetriebe, entscheidet das Studierendenparlament. Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Präsidiums des KIT. § 39 Finanzauschuss -(1) Der Finanzausschuss unterstützt die Rechnungsprüfung nach § 65 b Absatz 3 Satz 2 LHG. Zusätzlich führt der Finanzausschuss eigene Prüfungen durch. Es erfolgt mindestens eine Prüfung im Semester; über das Ergebnis der Prüfung ist dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz zu berichten. Näheres regelt die Finanzordnung. +(1) Der Finanzausschuss prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verfassten Studierendenschaft. Es erfolgt mindestens eine Prüfung im Semester; über das Ergebnis der Prüfung ist dem Finanzreferat, dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz zu berichten. Näheres regelt die Finanzordnung. (2) Der Finanzausschuss besteht aus drei durch das Studierendenparlament und zwei durch die Fachschaftenkonferenz bestimmte Mitglieder. Sie werden nach Maßgabe der Finanzordnung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. l) Grundsätze und Organisatorisches @@ -364,13 +369,7 @@ unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. (1) Dieser Paragraph ist für die Arbeitsweise der Gremien (insbesondere für deren Beschlüsse und Abstimmungen) in Notsituationen abweichend von anderen Regelungen in dieser Satzung oder in anderen Satzungen/Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft anzuwenden. Als Notsituationen im Sinne von Satz 1 gelten außergewöhnliche Lagen, in denen Präsenzsitzungen nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig sind, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreffen vor Ort verhindern, oder wenn die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zu einer Präsenzsitzung des Gremiums auf geschoben werden kann. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Notsituation und in diesem Fall über die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz oder einer Abstimmung im Umlaufverfahren trifft der Vorsitz des jeweiligen Gremiums. (2) Gremien im Sinne dieses Paragraphen sind 1. die Organe und Gremien der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1, -2. die Fachschaftsvorstände und Fachschaftsversammlungen gemäß § 29 Absatz 1, sowie -3. folgende weitere Organe der Fachschaften gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung gemäß § 29 Absatz 2: -a) die Fachschaftssitzungen entsprechend der Fachschaftsordnungen, -b) die Basisgruppe der Fachschaft Chemie- und Biowissenschaften, -c) der Fachschaftsrat der Fachschaften Mathematik und Informatik, -d) die Gemeinsame Fachschaftssitzung der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen und -e) der Gemeinsame Vorstand der Fachschaften der Fachschaften Maschinenbau und Chemieingenieurwesen. +2. die Fachschaftsorgane und gemeinsamen Fachschaftsorgane gemäß § 29. Sitzungen der Gremien finden in Notsituationen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht öffentlich statt. (3) Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. a und b die Fachschaftsleitung gemäß der jeweiligen Fachschaftsordnung oder, sofern in der jeweiligen Fachschaftsordnung keine Fachschaftsleitung definiert ist, das Mitglied des jeweiligen Fachschaftsvorstands, das im Zuge der Wahlen zum Fachschaftsvorstand der aktuellen Amtsperiode die meisten Stimmen erhalten hat. Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für die Gremien gemäß Absatz 2 Nummer 6 lit. c bis e gemeinsam beide Fachschaftsleitungen.